Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht
Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2) .
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> Ausschluss vom Stimmrecht
- BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
Ähnliche Vorschriften
- AktG § 136 Abs. 1
- GmbHG § 47 Abs. 4
- GenG § 43 Abs. 6
- WEG § 35 Abs. 5
Siehe auch
Fußnoten
<references/>