Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht
Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Normen
- BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> Ausschluss vom Stimmrecht