Stimmenthaltung (Vereinsrecht)
"Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585 Amtlicher Leitsatz</ref>
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Aktiengesetz
- AktG § 133 Abs. 1: Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
GmbH-Gesetz
- GmbHG § 47 Abs. 1: Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Genossenschaftsgesetz (GenG)
- GenG § 43 Abs. 2 Satz 1: Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Beschluss vom 08.12.1988 - V ZB 3/88 = BGHZ 106, 179: "Bei der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref><ref>im Anschluß an BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585</ref>.
- BGH, Urteil vom 12.01.1987 - II ZR 152/86 = NJW 1987, 2430
- BGH, Urteil vom 25.01.1982 - II ZR 164/81 = BGHZ 83, 35, NJW 1982, 1585: "Bei der Beschlussfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht mitzuzählen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
Siehe auch
Fußnoten
<references/>