Eventualeinberufung
Version vom 17. Mai 2020, 10:40 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „{{BGB 32}} kennt kein Mindestanwesenheitsquorum als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt desha…“)
BGB § 32 kennt kein Mindestanwesenheitsquorum als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt deshalb die Anwesenheit eines Mitglieds.<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6 mit Verweis auf Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen: BGB, Band 1: Allgemeiner Teil 1. §§ 1 - 103 BGB, ISBN 9783170157927, Hadding, § 32 Rn. 29 und RGZ 82, 388</ref>
Normen
Rechtsprechung
Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)
- BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 3Z BR 148/02 = NJW-RR 2002, 1612: "Die in einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung gefaßten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich nichtig. Derartige Beschlüsse darf das Registergericht nicht im Vereinsregister eintragen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
- Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 6
Siehe auch
Fußnoten
<references/>