Wissenszurechnung
Version vom 9. Mai 2020, 10:45 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
"Das Wissen schon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs ist das Wissen der Gesellschaft<ref>RG JW 1935, 2044; BGH WM 1955, 830, 832; 1956, 859; 1959, 81; 1959, 869</ref>".<ref>BGH, Urteil vom 06.04.1964 - II ZR 75/62 = BGHZ 41, 282 Abs. 20</ref>
Vereinsrecht
Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2, (Einzelvertretungsmacht bei Passivvertretung). Die Regelung des BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 ist nach BGB § 40 zwingendes Recht.
Normen
- BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 (Passivvertretung)
- BGB § 40
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 06.04.1964 - II ZR 75/62 = BGHZ 41, 282: "Ein vom Aufsichtsratsvorsitzer ohne Aufsichtsratsbeschluß abgeschlossener und damit fehlerhafter Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds ist für die Dauer der Beschäftigung des Betroffenen so zu behandeln, als wäre der Vertrag wirksam."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>