Wissenszurechnung

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Vereinsrecht

Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2, (Einzelvertretungsmacht bei Passivvertretung). Die Regelung des BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 ist nach BGB § 40 zwingendes Recht.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch