Wissenszurechnung
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Vereinsrecht
Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands (BGB § 26 Abs. 2 Satz 2, (Einzelvertretungsmacht bei Passivvertretung). Die Regelung des BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 ist nach BGB § 40 zwingendes Recht.
Normen
- BGB § 26 Abs. 2 Satz 2 (Passivvertretung)
- BGB § 40