Wirtschaftlicher Verein
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in Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach BGB § 22 Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (BGB § 22 Satz 2).
Sonderfälle
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 29.09.1982 - I ZR 88/80 = BGHZ 85, 84
- BGH, Beschluss vom 14.07.1966 - II ZB 2/66 = BGHZ 45, 395
Publikationen
- Beuthien, Was ist ein wirtschaftlicher Verein, was ein nichtwirtschaftlicher? – Zur Abgrenzung der Vereinsarten, Rpfleger 16, 65 (2016)
- Karsten Schmidt, Der bürgerlich-rechtliche Verein mit wirtschaftlicher Tätigkeit, AcP 182, 1-59 (1982)