Juristische Person

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Die Grundrechte gelten mach GG Art. 19 Abs. 3 auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind<ref>ssiehe aber Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts</ref>.

Arten

Normen

Publikationen

Fußnoten

<references />