Offenes Verfahren

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Das offene Verfahren ist nach GWB § 119 Abs. 3 ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Ablauf

Auftragsbekanntmachung (VgV § 37) mit Bereitstellung der Vergabeunterlagen (VgV § 41 Abs. 1)

Angebotsfrist

Die Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) betrug beim offenen Verfahren nach VgV § 15 Abs. 2 (bis einschließlich 17. Oktober 2018) mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Da der öffentliche Auftraggeber gemäß VgV § 15 Abs. 4 die Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 um fünf Tage verkürzen kann, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert, beträgt ab dem 18. Oktober 2018 die Mindestfrist gemäß VgV § 81 wegen Ablaufs der Übergangsfrist zu VgV § 53 grundsätzlich 30 Tage<ref>vgl. Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 81</ref>. Für den Fall, dass eine hinreichend begründete Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß VgV § 15 Absatz 2 unmöglich macht, kann der öffentliche Auftraggeber eine Frist festlegen, die 15 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Auftragsbekanntmachung, nicht unterschreiten darf (VgV § 15 Abs. 3).

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabeverordnung (VgV)

Siehe auch