Umgehungsverbot (Vergabe)
Version vom 15. Juli 2019, 13:58 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nach VgV § 3 Abs. 2 Satz 1 nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung (Vergabeverordnung (VgV)) zu umgehen.
Normen
- VgV § 3 Abs. 2 Satz 1