Oberschwellenbereich
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Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert, sind spezielle Vorschriften nach dem Kaskadenprinzip anzuwenden:
- 1. Stufe: Gesetzesebene
- GWB § 97 ff.
- 2. Stufe: Verordnungsebene
- 3. Stufe Ebene der Vergabe- und Vertragsordnungen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - Abschnitte 2 und 3
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref> - Abschnitt 2
- Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)