Benutzungsgebühr
Version vom 30. Juli 2013, 12:33 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Die Stadt kann für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG).
Benutzungsgebühren dürfen nur auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben werden (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG). Die Satzung muß
- die Schuldner,
- den die Abgabe begründenden Tatbestand,
- den Maßstab,
- den Satz der Abgabe sowie
- die Entstehung und
- die Fälligkeit der Abgabeschuld
bestimmen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 KAG).
Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben decken (Deckungsprinzip, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG).
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 8 KAG Benutzungsgebühren