Finanzhoheit der Gemeinden
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Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung (Finanzhoheit); zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
Normen
- Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG
- Art. 22 GO Verwaltungs- und Finanzhoheit