Amtliches Werk

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Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).

Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG).

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet ((§ 5 Abs. 3 UrhG)).

Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus<ref>Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170</ref>. Die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt<ref>BGH, Urt. v. 28. 4. 1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Urt. v. 12. 6. 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 f. - VOB/C; Urt. v. 26. 4. 1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Goose, Die urheberrechtliche Beurteilung von elektronischen und Mikrofilm-Datenbanken - Schriftenreihe UFITA Heft 53 -, S. 17; Katzenberger, GRUR 1972, 686 f.</ref><ref>BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 190/89</ref>.

Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen

Gesetze und Verordnungen nach § 5 Abs. 1 UrhG meint alle Rechtsnormen, "einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>, also auch die der Kommunen, Kirchen und Universitäten<ref>Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, Rdnr. 500</ref>. Gleiches gilt für amtliche Erlasse und Bekanntmachungen.

DIN-Normen

DIN-Normen selbst sind keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Freistellungsbestimmung. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehlt es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses oder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt<ref>vgl. näher BGH, Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C</ref>. Die in den Fachausschüssen erarbeiteten DIN-Normen sind grundsätzlich als private Normenwerke zu beurteilen<ref>BGH aaO; BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.

Die aufgrund der Landesbauordnungen durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen "als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten" DIN-Normen sind jedoch nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz auch dann freigestellt, wenn ihr Text nicht in den Erlassen (Bekanntmachungen) wörtlich inkorporiert ist, sondern wenn er lediglich im Anhang oder einer allgemein zugänglichen Quelle abgedruckt ist, jedoch auf ihn als maßgebende technische Baubestimmung Bezug genommen wird.<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen (Leitsatz)</ref>

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Fußnoten

<references />