Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung<ref>§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB</ref>. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Urheberrecht
Zur urheberrechtlichen Einordnung des Baubauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG
Normen
- § 8 BauGB Zweck des Bebauungsplans
- § 9 BauGB Inhalt des Bebauungsplans
- § 9a BauGB Verordnungsermächtigung
- § 10 BauGB Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
- § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung
- § 5 Abs. 1 UrhG Amtliche Werke
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references />