Beschlussfähigkeit des Gemeinderats
Version vom 15. Juli 2013, 10:09 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Der Stadtrat ist nach Art. 47 Abs. 2 GO beschlussfähig, wenn
- sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und
- die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
Normen
- Art. 47 Abs. 2 GO Beschlussfähigkeit