Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung

Aus Kommunalwiki
Version vom 15. Juli 2013, 10:37 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998V8Art49 Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO] kann ein Mitglied an…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

  • ihm selbst,
  • seinem Ehegatten,
  • seinem Lebenspartner,
  • einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder
  • einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach Art. 49 Abs. 1 Satz 2 GO, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.


Normen

  • Art. 49 GO Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung