Verschwiegenheitspflicht (Gemeinde- und Kreisräte)
Version vom 15. Juli 2013, 07:49 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Stadträte haben nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO)
Normen
- Art. 20 GO Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht