Schulwesen
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen liegt gem. GG Art. 70 bei den Ländern<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Pos. 7969</ref>.
Normen
Grundgesetz (GG)
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- BayEUG Art. 6 Abs. 1: Das Schulwesen gliedert sich in allgemein bildende und berufliche Schularten. Diese haben im Rahmen des gemeinsamen Bildungs- und Erziehungsauftrags ihre eigenständige, gleichwertige Aufgabe.
Fußnoten
<references/>