Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot
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Normen
- BauGB § 30 Abs. 1
- BauGB § 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot: Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des BauGB § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.