Wasserversorgung
Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
Siehe auch
- Informationsveranstaltung der Stadt Burgkunstadt zum Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung vom 26.03.2013
- Pflichtaufgaben
- eigener Wirkungskreis
- Eigenbetrieb
- Satzungen
Normen
- Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 08.09.2010
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 08.12.2010
- Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 11.04.2013