Gemeinderatsbeschluss
Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Stadtratsbeschluss<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verbandskompetenz
Organkompetenz
Verfahren
Besondere gesetzliche Regelungen
Gemeindeordnung
Einberufung
Beschlussfähigkeit des Stadtrats
Beachtung der Grundsätze der Öffentlichkeit
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
Keine Mitwirkungsverbote, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1
Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen
kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Bestimmtheit
Verhältnismäßigkeit
ggf. ordnungsgemäße Ermessensausübung
Folgen eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>
Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen (GO Art. 59 Abs. 2)<ref>Zur möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 40 ff.</ref>.
Ein rechtswidriger Stadtratsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:
- ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
- Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, Art. 49 Abs. 4 GO
- sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
- § 214 BauGB
- § 215 BauGB
- ...
Recht auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses?
"In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte nur zustehen, soweit sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein darüber hinausgehendes Recht eines Gemeinderatsmitglieds auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses besteht nicht. Dieses steht vielmehr nur dem Gemeinderat als Plenum zu.“<ref>VG Regensburg, Bechluss vom 15.11.2010 - RN 3 E 10.2036</ref>
Folgen fehlender Gemeinderatsbeschlüsse
Einzelfälle
Erlass (Abgaben)
VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 18-21:
- "Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.03.2010, Az. Ls 5 Js 4176/08, wurde der Beamte wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 113,-- Euro verurteilt. Den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ist zu entnehmen, dass der Beamte mit Schreiben vom 28.07.2004 Herrn A... W. zwei Drittel des von diesem geschuldeten Erschließungsbeitrags in Höhe von 20.021,46 Euro, im Ergebnis also einen Betrag in Höhe von 14.775,-- Euro, erlassen hat. Der Beamte habe leichtfertig nicht erkannt, dass kein rechtlicher Grund für einen Erlass der Schuld vorlag. Bei Unterzeichnung des Schreibens vom 28.07.2004 habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass er außerhalb seiner eigenen Kompetenz (Wertgrenze für Erlass von Abgaben 1.500,-- Euro nach der Geschäftsordnung für den Stadtrat ...) gehandelt hatte. Es fehlte der erforderliche Beschluss des Stadtrats.
- Der Beamte wendete seinerzeit ein, er habe kein „gedankliches Mitbewusstsein“ dafür gehabt, dass der Stadtrat zuständig gewesen wäre. Er habe auch nicht gewusst, dass sich für das Grundstück der Eheleute W. überhaupt eine Erschließungsbeitragspflicht ergeben könne."
Stundungen
VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 22-30:
"Der beklagte Bürgermeister habe in 5 Fällen Erschließungsbeiträge sowie Vorauszahlungen zur Wasserversorgung und Entwässerung gestundet, obwohl dies wegen der Höhe des gestundeten Betrags nicht zu seinen Aufgaben gemäß Art. 37 GO gehört habe. Nach der Geschäftsordnung der Stadt ... in den jeweils geltenden Fassungen falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters u.a. die Stundung von Abgaben bis zu einem Betrag von 10.000,-- DM bzw. 8.000,-- Euro. Die erforderliche vorherige Beschlussfassung durch den zuständigen Finanz- und Personalausschuss habe gefehlt. Die Frage, ob die Stundungsbescheide materiell rechtmäßig gewesen seien, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens.
Im Einzelnen handle es sich um die Verfahren
- P..., Stundungsbescheid vom 20.11.2002 über 36.131,46 Euro, zinslos;
- ... S..., Bescheid vom 27.10.1999, Stundung von 33.146,26 DM, zinslos;
- F... W..., Bescheid vom 09.04.2002, Stundung von zwei Bescheiden über insgesamt 46.888,06 Euro, zinslos;
- F... W..., Bescheid vom 22.11.1999, Stundung einer Gesamtforderung von 105,837,06 DM lt. Bescheid vom 19.11.1999.
Der Beklagte trug vor, dies sei geübte Praxis gewesen, auch schon unter seinen Amtsvorgängern. Nach seiner Erinnerung gebe es auch ein Protokoll über eine Stadtratssitzung vor ungefähr 25 Jahren, in der diese Vorgehensweise festgelegt worden sei. Der Stadtrat habe den Stundungsbescheiden nachträglich mit Beschluss vom 08.01.2007 zugestimmt."
Normen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 14.06.1984 - III ZR 68/83 Zu den Sorgfaltspflichten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BBauG<ref>siehe jetzt BauGB § 36 Abs. 1</ref>.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
Oberlandesgerichte
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2012 Az. 11 Wx 111/11 Vorschrift der Gemeindeordnung als Verbotsgesetz im Sinne von BGB § 134
Verwaltungsgerichte
- VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675
- VG Minden, Urteil vom 26.05.2008 - 3 L 231/08
Publikationen
- augsburger-allgemeine.de vom 11.09.2008 - Doppelte Rüge für den Zweiten Bürgermeister
- stanet.de vom 20.04.2006 - Kripo durchsucht Wohnungen und Diensträume: "Dubiose Auftragsvergaben bei Straßenerschließung sind in Gilching offenbar kein Einzelfall"
- meinbezirk.at vom 27.01.2014, 07:27 Uhr- In Guntersdorf hat die Kontrolle total versagt: "Jahrelang fiel der Gemeinde nicht auf, dass Aufträge ohne Gemeinderatsbeschluss vergeben wurden."
Siehe auch
- Stadtrat
- Beschlussfähigkeit
- Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)
- Mitwirkungsverbot, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1
- Haftung
- Bürgermeister
Fußnoten
<references />