Postgeheimnis
"Die in das Postfach eingelegten ... Postsendungen stehen im Gewahrsam der Klägerin. Im Anschluß an den strafrechtlichen Begriff des Gewahrsams ist unter Gewahrsam im Sinne des § 10 Abs. 2 VereinsG ein von einem Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis über körperliche Sachen zu verstehen. Danach hat Gewahrsam an Sachen jeder, der über sie im Zeitpunkt der Sicherstellung in tatsächlicher Hinsicht verfügen kann<ref>(vgl. Schnorr, öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 10 VereinsG Rdnr. 13)</ref>. Die in das Postfach eingelegten Postsendungen befinden sich nicht nur örtlich im Postgebäude. Die Deutsche Bundespost ist auch faktisch ungeachtet der Zugriffsmöglichkeiten des Postfachinhabers und dessen dadurch begründeten Mitgewahrsams in der Lage, die Postsendungen dem Postfach jederzeit wieder zu entnehmen. Sie hat damit jedenfalls auch Gewahrsam an den in ein Postfach eingelegten Postsendungen<ref>(Ohnheiser, Postrecht, 4. Aufl., 1984, § 23 PostG Anm. 2)</ref>. Damit unterliegen diese Sendungen noch dem Schutz des Postgeheimnisses nach Art. 10 GG, so daß ein staatlicher Zugriff auf diese Sendungen, auch wenn sie zivilrechtlich dem Empfänger bereits nach § 130 Abs. 1 BGB zugegangen sein sollten, nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf."<ref>BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 1 A 23.85 Abs. 21</ref>
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 10 Abs. 1
Rechtsprechung
Publikationen
- Christoph Gusy, Das Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses, JuS 1986, 89
Siehe auch
Fußnoten
<references/>