Haushaltswirtschaft
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Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1).
Arten
Normen
- GO Art. 61 Abs. 1 Satz 1 (Allgemeine Haushaltsgrundsätze)