Grundsatz der sachlichen Bindung
Version vom 25. August 2015, 14:46 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Grundsatz
Ausnahmen
Der Grundsatz der sachlichen Bindung wird durch das Instrument der Deckungsfähigkeit durchbrochen.
Helmut Fiebig weist auf folgende weitreichende Kompetenzverlagerungen zugunsten der Verwaltung hin:
- Mit dem Vermerk "im Vermögenshaushalt sind alle Ausgaben der Gr. 94-96 gegenseitig deckungsfähig" werden Investitionsentscheidungen so gut wie vollständig auf die Verwaltung übertragen<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5</ref>;
- die Bildung von Haushaltsausgaberesten aus außerplanmäßigen Mittelbereitstellungen reduziert die Etathoheit fast auf die Beträge in der Haushaltssatzung<ref>Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 6</ref>;
Publikationen
- Helmut Fiebig, Prüfung und Analyse der kommunalen Jahresrechnung, 2. Aufl. 2003, Erich Schmidt Verlag Berlin, ISBN 3503070486, Seite 5