Rundfunkfreiheit

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...die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film [wird] gewährleistet. (GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2)

Schutzbereich

Berichterstattung

"Hörfunk und Fernsehen gehören in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar<ref>vgl. BVerfGE 12, 113 [125]; 12, 205 [260]</ref>. Trotz der engeren Fassung des Wortlauts ("Berichterstattung") unterscheidet sich die Rundfunkfreiheit wesensmäßig nicht von der Pressefreiheit; sie gilt in gleicher Weise für rein berichtende Sendungen wie für Sendungen anderer Art. Information und Meinung können ebensowohl durch ein Fernsehspiel oder eine Musiksendung vermittelt werden wie durch Nachrichten oder politische Kommentare; jedes Rundfunkprogramm hat schon durch die getroffene Auswahl und die Gestaltung der Sendung eine bestimmte meinungsbildende Wirkung<ref>vgl. BVerfGE 12, 205 [260]; 31, 314 [326]</ref>. Ebensowenig läßt die Rundfunkfreiheit von vornherein eine Unterscheidung der Sendungen nach dem jeweils verfolgten Interesse oder der Qualität der Darbietung zu; eine Beschränkung auf "seriöse", einem anerkennenswerten privaten oder öffentlichen Interesse dienende Produktion liefe am Ende auf eine Bewertung und Lenkung durch staatliche Stellen hinaus, die dem Wesen dieses Grundrechts gerade widersprechen würde<ref>vgl. BVerfGE 25, 296 [307]; Beschluß vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 - immaterielle Schäden - [im folgenden zitiert als 1 BvR 112/65], Umdruck C I 4 mit weiteren Nachweisen</ref>. Demgemäß kann eine Rundfunk- oder Fernsehanstalt sich grundsätzlich für jede Sendung zunächst auf den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen, gleichgültig, ob es sich um politische Sendungen, kritische Auseinandersetzungen mit anderen die Allgemeinheit interessierenden Fragen oder um Hörspiele, kabarettistische Programme oder andere Unterhaltungssendungen handelt. Das Eingreifen der Verfassungsgarantie ist also nicht abhängig von dem jeweiligen Nachweis eines "berechtigten" oder "legitimen" Interesses an der betreffenden Sendung (vgl. Adolf Arndt, a.a.O.). Entsprechend deckt die Rundfunkfreiheit nicht allein die Auswahl des dargebotenen Stoffes, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise der Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welche der verschiedenen Formen von Sendungen hierfür gewählt wird.

Erst wenn die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit mit anderen Rechtsgütern in Konflikt gerät, kann es auf das mit der konkreten Sendung verfolgte Interesse, die Art und Weise der Gestaltung und die erzielte oder voraussehbare Wirkung ankommen. Die Verfassung hat den möglichen Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und dadurch betroffenen Interessen von einzelnen Bürgern, von Gruppen oder der Gemeinschaft durch Verweisung auf die allgemeine Rechtsordnung geregelt; nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt die Veranstaltung von Rundfunksendungen den Einschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf die damit gebotene Rücksicht auf andere Rechtsgüter jedoch die Rundfunkfreiheit nicht relativieren; vielmehr sind die die Rundfunkfreiheit beschränkenden Gesetze ihrerseits im Blick auf die Verfassungsgarantie auszulegen und gegebenenfalls selbst wieder einzuschränken, um der Rundfunkfreiheit angemessene Verwirklichung zu sichern<ref>vgl. BVerfGE 20, 162 [176 f.]; 7, 198 [208 ff.]</ref>. Dies erfordert im Einzelfall eine generelle und konkrete Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter."<ref>BVerfG, Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 = BVerfGE 35, 202; NJW 1973, 1226; NJW 1973, 1227; NJW 1973, 747</ref>

Rundfunk

Internet

Auch das Internet stellt als nichtkörperliche Verbreitung von Information Rundfunk im Sinne des GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 dar.<ref>. Franz-Joseph Peine, Das Internet als Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Festschrift für Hans-Ernst Folz, Wien u.a. 2003, S. 257 - 281</ref>

Film

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte (OLG)

Publikationen

  • Franz-Joseph Peine, Das Internet als Rundfunk im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Festschrift für Hans-Ernst Folz, Wien u.a. 2003, S. 257 - 281

Siehe auch

Fußnoten

<references />