Grundbucheinsicht
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"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." (GBO § 12 Abs. 1 Satz 1)
"Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt." (GBO § 12 Abs. 1 Satz 1)