Nichtigkeit (Verwaltungsakt)
Ein nichtiger Verwaltungsakt ist nach BayVwVfG Art. 43 Abs. 3 unwirksam.
Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (BayVwVfG Art. 44 Abs. 1).
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen läßt,
2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3. den eine Behörde in bezug auf unbewegliches Vermögen außerhalb ihres Bezirks oder in bezug auf ein Recht oder Rechtsverhältnis, das an einen Ort außerhalb ihres Bezirks gebunden ist, erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein,
4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
6. der gegen die guten Sitten verstößt. (BayVwVfG Art. 44 Abs. 2)
Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
1. Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt,
2. eine nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuß den für den Erlaß des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluß nicht gefaßt hat oder nicht beschlußfähig war,
4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist. (BayVwVfG Art. 44 Abs. 3)
Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, daß die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. (BayVwVfG Art. 44 Abs. 4)
Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. (BayVwVfG Art. 44 Abs. 5)
Kommentierung
"Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen."<ref>BVerwG, Urteil vom 22.02.1985 - 8 C 107.83 amtl. Leitsatz</ref>
Prozesstaktik
Bei Verdacht auf Nichtigkeit sollte dennoch zunächst eine Anfechtungsklage erhoben werden und diese bei günstigem Prozessverlauf in eine Feststellungsklage geändert werden.<ref>Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Nichtigkeit_eines_Verwaltungsaktes.html - abgerufen am 30.10.2014 um 00:27 Uhr</ref>.
Normen
- AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
- BayVwVfG Art. 43
- BayVwVfG Art. 44
Rechtsprechung
Fußnoten
<references />