Mitgliederversammlung 2014/02 vom 23.05.2014 (ordentlich)
Protokoll der 2. Mitgliederversammlung vom 23.05.2014
Art der Mitgliederversammlung: ordentlich
Datum: Freitag, 23.05.2014, 19.00 Uhr
Ort: Gasthof Drei Kronen, Burgkunstadt
Versammlungleiter: Dr. Marcus Dinglreiter (1. Vors.)
Protokollführer: ...
Erschienene Mitglieder: ...
Davon stimmberechtigt (§ 4 Abs. 1 der Satzung: mindestens 16 Jahre und im Stadtgebiet Burgkunstadt einschl. Ortsteile wohnhaft): ...
Eröffnung der Versammlung
Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung förmlich um .... Uhr.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Es sind ... stimmberechtigte Mitglieder erschienen. Die Mitgliederversammlung ist somit beschlussfähig.
Schriftführer
Der Schriftführer ist anwesend.
Tagesordnung
Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
Abstimmung per Akklamation mit ... Stimmen für , ... Stimmen gegen die Genehmigung der Tagesordnung.
Die Tagesordnung ist genehmigt. / nicht genehmigt
Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeiten des Vereins im Jahr 2013
Aussprache über den Bericht des Vorsitzenden
Bericht des Kassiers und Vorlage des Jahresabschlusses 2013
Bericht der Kassenprüfung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Vorlage des Haushalts und Beschlussfassung über den Haushalt 2014
Satzungsänderung
Der Vorstand des Bürgervereins schlägt eine Satzungsänderung dahingehend vor, dass Stadtratsmitglieder des Bürgervereins automatisch als sog. “geborene Mitglieder” dem Vorstand des Bürgervereins angehören. Sie können, müssen jedoch nicht gleichzeitig dem (gewählten) Kernvorstand angehören. Rechtlich sollte wegen des Grundsatzes der Privatautonomie gewährleistet sein, dass dieser “Automatismus” eine Zustimmung für den Eintritt und die Möglichkeit des Austritts aus dem Vorstand gestattet.
Antrag auf Neufassung des § 8 Ziffer 1
Bisherige Fassung: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer (Kernvorstand) sowie mindestens 1 bis zu fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand). Die Vorsitzendenposten müssen mit mindestens einer Frau besetzt werden. Sollte keine Frau kandidieren, können beide Vorsitzendenposten auch mit Männern besetzt werden.
Neufassung: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer (Kernvorstand) sowie mindestens 1 bis zu fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand). Dem erweiterten Vorstand gehören ferner die Stadtratsmitglieder des Bürgervereins zusätzlich zu den wählbaren Beisitzern an (geborene Mitglieder des erweiterten Vorstands) an. Di e Vorstandsmitgliedschaft von Stadtratsmitgliedern als geborene Vorstandsmitglieder wird mit deren schriftlicher Einverständniserklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins wirksam. Stadtratsmitglieder können können auch dem (gewählten) Vorstand angehören; in diesem Falle ruht die geborene Vorstandsmitgliedschaft. Treten Stadtratsmitglieder von ihrem gewählten Vorstandsamt zurück, bleiben sie im erweiterten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied, es sei denn, sie treten ausdrücklich auch von diesem Amt zurück. Die Vorsitzendenposten müssen mit mindestens einer Frau besetzt werden. Sollte keine Frau kandidieren, können beide Vorsitzendenposten auch mit Männern besetzt werden.
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- Text:
- Der Bürgerverein Burgkunstadt e.V. beschließt folgende Neufassung des § 8 Ziffer 1 der Satzung des Bürgerverein Burgkunstadt e.V.: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer (Kernvorstand) sowie mindestens 1 bis zu fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand). Dem erweiterten Vorstand gehören ferner die Stadtratsmitglieder des Bürgervereins zusätzlich zu den wählbaren Beisitzern an (geborene Mitglieder des erweiterten Vorstands) an. Di e Vorstandsmitgliedschaft von Stadtratsmitgliedern als geborene Vorstandsmitglieder wird mit deren schriftlicher Einverständniserklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins wirksam. Stadtratsmitglieder können können auch dem (gewählten) Vorstand angehören; in diesem Falle ruht die geborene Vorstandsmitgliedschaft. Treten Stadtratsmitglieder von ihrem gewählten Vorstandsamt zurück, bleiben sie im erweiterten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied, es sei denn, sie treten ausdrücklich auch von diesem Amt zurück. Die Vorsitzendenposten müssen mit mindestens einer Frau besetzt werden. Sollte keine Frau kandidieren, können beide Vorsitzendenposten auch mit Männern besetzt werden.
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Ergebnis: ...
Zusatzinfos: ... Uhr
Nachwahl Beisitzer (werden gewählt bis zur nächsten Wahlperiode - 1 Jahr)
a. Dem Vorstand des Bürgervereins können neben dem 4-köpfigen Kernvorstand bis zu 5 weitere Beisitzer angehören. Aktuell sind nur 3 Beisitzerposten besetzt.
b. Durch Nachwahl sollen diese 5 Beisitzerposten komplett besetzt werden.
Die geheiome Wahl ergab folgendes Ergebnis:
Gründung weiterer Fachgruppen
Verschiedenes
Schließung der Versammlung
Der Versammlungsleiter schließt die Versammlung um ... Uhr.
………………………………………………………. …………………………………………………………….
Unterschrift Versammlungsleiter Unterschrift Schriftführer
Normen
§ 4 Mitgliedschaft
- Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren werden, die Einwohner der Stadt Burgkunstadt (einschließlich Ortsteile) ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.
- Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
- Nebenordnungen wie Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Beitragsordnungen etc. können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.
Der Vorstand des Bürgervereins Burgkunstadt e.V. hat gemäß § 10 Nr. 2 der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V. folgende ordentliche Mitgliederversammlung einberufen:
Datum: Freitag, den 23. Mai 2014
Uhrzeit: 19.30 Uhr
Ort: Gasthof/Hotel Drei Kronen
Lichtenfelser Str. 24, 96224 Burgkunstadt
Tagesordnung:
1. Formalien der Einladung
2. Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeiten des Vereins im Jahr 2013
3. Aussprache über den Bericht des Vorsitzenden
4. Bericht des Kassiers und Vorlage des Jahresabschlusses 2013
5. Bericht der Kassenprüfung und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
6. Vorlage des Haushalts und Beschlussfassung über den Haushalt 2014
7. Satzungsänderung
a. Der Vorstand des Bürgervereins schlägt eine Satzungsänderung dahingehend vor, dass Stadtratsmitglieder des Bürgervereins automatisch als sog. “geborene Mitglieder” dem Vorstand des Bürgervereins angehören. Sie können, müssen jedoch nicht gleichzeitig dem (gewählten) Kernvorstand angehören. Rechtlich sollte wegen des Grundsatzes der Privatautonomie gewährleistet sein, dass dieser “Automatismus” eine Zustimmung für den Eintritt und die Möglichkeit des Austritts aus dem Vorstand gestattet.
b. Antrag auf Neufassung des § 8 Ziffer 1
- Bisherige Fassung: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer (Kernvorstand) sowie mindestens 1 bis zu fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand). Die Vorsitzendenposten müssen mit mindestens einer Frau besetzt werden. Sollte keine Frau kandidieren, können beide Vorsitzendenposten auch mit Männern besetzt werden.
- Neufassung: Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer (Kernvorstand) sowie mindestens 1 bis zu fünf Beisitzern (erweiterter Vorstand). Dem erweiterten Vorstand gehören ferner die Stadtratsmitglieder des Bürgervereins zusätzlich zu den wählbaren Beisitzern an (geborene Mitglieder des erweiterten Vorstands) an. Di e Vorstandsmitgliedschaft von Stadtratsmitgliedern als geborene Vorstandsmitglieder wird mit deren schriftlicher Einverständniserklärung gegenüber dem ersten oder zweiten Vorsitzenden des Vereins wirksam. Stadtratsmitglieder können können auch dem (gewählten) Vorstand angehören; in diesem Falle ruht die geborene Vorstandsmitgliedschaft. Treten Stadtratsmitglieder von ihrem gewählten Vorstandsamt zurück, bleiben sie im erweiterten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied, es sei denn, sie treten ausdrücklich auch von diesem Amt zurück. Die Vorsitzendenposten müssen mit mindestens einer Frau besetzt werden. Sollte keine Frau kandidieren, können beide Vorsitzendenposten auch mit Männern besetzt werden.
8. Nachwahl Beisitzer (werden gewählt bis zur nächsten Wahlperiode - 1 Jahr)
a. Dem Vorstand des Bürgervereins können neben dem 4-köpfigen Kernvorstand bis zu 5 weitere Beisitzer angehören. Aktuell sind nur 3 Beisitzerposten besetzt.
b. Durch Nachwahl sollen diese 5 Beisitzerposten komplett besetzt werden.
9. Gründung weiterer Fachgruppen
10. Verschiedenes
Ab 18.30 Uhr laden wir alle KandidatInnen und Mitglieder zu einem Sektempfang im Hotel Drei Kronen ein. Wir möchten uns für Euer tolles Engagement im Wahlkampf bedanken und mit Euch au f unseren Wahlerfolg anstoßen.
Auf folgende Rechtsgrundlagen wird hingewiesen:
Auszug aus der Satzung des Bürgervereins Burgkunstadt e.V.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mit Telefax oder auf elektronischem Wege unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand unter Berücksichtigung von Vorschlägen aus dem Kreise der Mitglieder fest.
3. Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte ein Vorsitzender nicht anwesend sein, leitet der andere Vorsitzende die Versammlung alleine, sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
6. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
7. Nebenordnungen wie Geschäftsordnungen, Finanzordnungen, Beitragsordnungen etc. können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert werden.