Glatteis

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Die Kommune muss für den seltenen Fall einer außergewöhnlichen Glättebildung - wie z.B. bei Eisregen - kein zusätzliches Personal vorhalten <ref>vgl. OLG München, Urteil vom 06.10.1998, Az. 5 U 3241/98</ref>. Sie muss lediglich die vorhandenen personellen Ressourcen zielgerichtet und planvoll einsetzen, um der Glättebildung, so gut wie möglich, entgegen zu wirken<ref>OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>.

Wesentlich dürfte es sein<ref> vgl. auch OLG München, Urteil vom 01.10.2009 – 1 U 3243/09</ref>, dass

  • ein ausgearbeiteter, detaillierter Räum- und Streuplan für das Stadtgebiet vorliegt, nach dem das Abstreuen organisiert ist.
  • Ferner müssen die zumutbaren Streumaßnahmen auch durchgeführt worden sein
  • Die Streufrequenz rrichtet sich u.a. nach der Verkehrsbedeutung der Straße

Rechtsprechung


  • LG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2001 - 15 O 355/01

Siehe auch

Fußnoten

<references />