Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version vom 30. März 2022, 10:59 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
- BGB § 305 - BGB § 310
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
- 1. "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;
Publikationen
- Hofmann/Frikell/Schwab, Unwirksame Bauvertragsklauseln, VOB-Verlag Ernst Vögel OHG, 12. Auflage 2015, ISBN 9783896503756
- Benning, Axel; Benning, Bettina; Oberrath, Jörg-Dieter; Oberrath, Ellen, Gestaltungsleitfaden AGB - Richtige Formulierung und Verwendung mit zahlreichen Mustern, Richard Boorberg Verlag, 2015, ISBN 9783415054813