Bodenschutz- und Altlastenkataster

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Normen

  • BayBodSchG Art. 3 Abs. 1: Das Landesamt für Umwelt führt ein Kataster, in dem die von der zuständigen Behörde nach BayBodSchG Art. 2 Satz 2 gemeldeten Flächen erfasst werden. Die Meldung wird dadurch bewirkt, dass die zuständige Behörde die Eintragungen im Kataster vornimmt.

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Fußnoten

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