Bauplanungsangelegenheit

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Die Nennung des Grundstückseigentümers als Bauherrn im Rahmen der öffentlichen Ankündigung und Behandlung von Bauanträgen ist grundsätzlich zulässig<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 254</ref>.

Nicht genannt werden darf aber die vom Baugrundstück abweichende Anschrift des Bauherrn.<ref>vgl. Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 254 Fn. 24 mit Verweis auf BayLfD, Schreiben vom 18.11.2010 - DSB/3-622/1-4-3, FStBay 2001 Rn. 298</ref>

Nicht zulässig ist auch die Nennung der Namen der Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines beabsichtigten Umlegungsgebiets in öffentlicher Gemeinderatssitzung. Die Auswirkungen einer Umlegung sind grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Die Namen der Eigentümer sind für die Voraussetzungen und die Zweckmäßigkeit einer Umlegung zunächst ohne Belang. Dementsprechend ist auch für die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse ersichtlich, die Namen der Eigentümer der in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke zu erfahren.<ref>BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 20-23</ref> "Auf der anderen Seite haben die Eigentümer ein durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschütztes Recht, darüber zu entscheiden, wer die Information über ihre Eigentümerstellung erhält. Deshalb macht das Gesetz die Einsichtnahme in das Grundbuch, mit der der Rechtsverkehr typischerweise diesen Umstand in Erfahrung bringt, davon abhängig, dass ein berechtigtes Interesse dafür besteht<ref>(§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO; siehe dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7; KG, RNotZ 2004, 464)</ref>. Die Bekanntgabe dieser Tatsache in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats stellt mithin einen Eingriff in die Rechte der Eigentümer dar."<ref>BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 20-23</ref>

Auch Nachbareinwendungen gegen Bauvorhaben "sind grundsätzlich in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu behandeln."<ref>BayLfD, 15. Tätigkeitsbericht (1993), LT-Drs. 12/13933, Ziffer 7.4, S. 60</ref>. "Ein generelles Geheimhaltungsinteresse der Nachbarn hinsichtlich ihrer Einwendungen zu Bauvorhaben besteht im allgemeinen nicht. Lediglich wenn ausnahmsweise Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner einer öffentlichen Behandlung entgegenstehen, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Im Einzelfall kann aufgrund besonderer Umstände ein solches berechtigtes Interesse der Nachkam an einer nichtöffentlichen Behandlung bestehen."<ref>BayLfD, 15. Tätigkeitsbericht (1993), LT-Drs. 12/13933, Ziffer 7.4, S. 60</ref> Zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit eines Kinderspielplatzes "mußten die Mitglieder des Gemeinderats über die Einwendungen des Petenten unterrichtet werden. Dabei wäre es auch zulässig gewesen, wenn der Bürgermeister in der Sitzung den Namen und die Adresse des Petenten genannt hätte, denn die volle Adresse ist in der Regel erforderlich, um beurteilen zu können, ob nachbarliche Belange berührt bzw. verletzt sein können. Es war deshalb aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß durch die Äußerung des Bürgermeisters in der Sitzung erkennbar war, daß der Petent Einwendungen gegen den Kinderspielplatz erhoben hatte. Wer bei der Gemeinde Einwendungen gegen ein Vorhaben erhebt, muß grundsätzlich damit rechnen, daß er zur sachgerechten Erörterung seiner Einwendungen im Gemeinderat namentlich genannt wird, er kann sich nicht hinter dem Datenschutz verstecken."<ref>BayLfD, 15. Tätigkeitsbericht (1993), LT-Drs. 12/13933, Ziffer 7.4, S. 60</ref>

Aus der Rechtsprechung

"Nicht tragfähig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Nennung der Namen der Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines beabsichtigten Umlegungsgebiets in öffentlicher Gemeinderatssitzung verletze keine rechtlich geschützten oder sonstigen Interessen dieser Personen.

Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, sind die Auswirkungen einer Umlegung grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Die Namen der Eigentümer sind für die Voraussetzungen und die Zweckmäßigkeit einer Umlegung zunächst ohne Belang. Dementsprechend ist auch für die Öffentlichkeit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse ersichtlich, die Namen der Eigentümer der in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke zu erfahren.

Gründe dafür, dass dies im konkreten Einzelfall anders zu bewerten ist, sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch von den Beteiligten vorgetragen worden.

Auf der anderen Seite haben die Eigentümer ein durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschütztes Recht, darüber zu entscheiden, wer die Information über ihre Eigentümerstellung erhält. Deshalb macht das Gesetz die Einsichtnahme in das Grundbuch, mit der der Rechtsverkehr typischerweise diesen Umstand in Erfahrung bringt, davon abhängig, dass ein berechtigtes Interesse dafür besteht<ref>(§ 12 Abs. 1 Satz 1 GBO; siehe dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 – V ZB 47/11, NJW-RR 2011, 1651 Rn. 7; KG, RNotZ 2004, 464)</ref>. Die Bekanntgabe dieser Tatsache in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats stellt mithin einen Eingriff in die Rechte der Eigentümer dar."<ref>BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 195/14 Abs. 20-23</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Fachaufsätze

  • Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253, 254

Bayerischer Landesbeauftragter für den Datenschutz

Siehe auch

Fußnoten

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