Informationsfreiheitsgesetz
Normen
Informationsfreiheitsgesetz - (IFG)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 5 Abs. 2 Satz 2: Die Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln.
Rechtsprechung
- BVerwG, Beschluss vom 15.12.2020 - 10 C 24.19: "Das Informationsfreiheitsgesetz wird nach Abschluss des Vergabeverfahrens nicht durch Vorschriften der Vergabeverordnung verdrängt. § 5 Abs. 2 Satz 2 VgV ist eine Vertraulichkeitsregelung im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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