Markterkundung
Version vom 7. März 2021, 12:20 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der öffentliche Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. (VgV § 28 Abs. 1) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig. (VgV § 28 Abs. 2)
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>