Recht auf Gegenschlag
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"Ein „Recht auf Gegenschlag“ dergestalt, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürfen, besteht nicht."<ref>BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 Amtlicher Leitsatz 3 Satz 2</ref>
Rechtsprechung
BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16
Siehe auch
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Fußnoten
<references/>