Bebauungsplan

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Der Bebauungsplan enthält nach BauGB § 8 Abs. 1 Satz 1 die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er ist grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln<ref>§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB</ref>. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans hängt vom Vorliegen eines ordnungsgemäßen Gemeinderatsbeschlusses ab<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, Alpmann Schmidt, 1. Aufl. 2011, S. 1 Rdnr. 1</ref>. Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan nach BauGB § 10 Abs. 1 als Satzung.

Arten

  • qualifizierter Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 1 - ein Bebauungsplan, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über
    • die Art und
    • das Maß der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen enthält.
  • einfacher Bebauungsplan, BauGB § 30 Abs. 3

Zuständigkeit

Zuständig für den Erlass von Bebauungsplänen ist der Stadtrat. Dieser kann seine Zuständigkeit auf den Bauausschuss nach GO Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 übertragen.

Rechtsnatur

Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (BauGB § 10 Abs. 1). Er ist daher mit der Normenkontrollklage (VwGO § 47 anfechtbar<ref>Franz Dirnberger, Öffentliches Baurecht in der Gemeinde. (Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 2). München: Hanns-Seidel-Stiftung 2008, ISBN 9783887954765. Kap. 2.1.3 S. 29</ref>.

Urheberrecht

Zur urheberrechtlichen Einordnung des Bebauungsplans siehe www.frag-einen-anwalt.de » Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht » Frage zu Amtlichen Werken nach § 5 UrhG

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />