Unwirtschaftliches Ergebnis einer Öffentlichen Ausschreibung
Version vom 14. Januar 2021, 20:07 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (→Rechtsprechung)
Der Auftraggeber kann nach UVgO § 8 Abs. 3 Nr. 1 Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat.
Wirtschaftlichstes Angebot
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.<ref>GWB § 127 Abs. 1 Satz 1; VgV § 58 Abs. 1; VOB/A § 16d Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; VOB/A § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; UVgO § 43 Abs. 1</ref>
Normen
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 8 Abs. 3
Bekanntmachungen
Rechtsprechung
Fußnoten
<references/>