Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich)
Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von
1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk
zulässig.
Vergabe von Bauaufträgen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich)
Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von
1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk
zulässig.
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references/>