Abschluss von Verträgen
Version vom 18. Dezember 2020, 11:47 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2</ref>.
Normen
- BHO § 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>