Abschluss von Verträgen

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Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2</ref>.

Normen

  • BHO § 55 Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>