Version vom 17. Dezember 2020, 13:40 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
Vergabeverordnung (VgV)
Rechtsprechung
- VK Südbayern, Beschluss vom 17.10.2016 - Z3-3-3194-1-36-09/16: "1. Bei elektronischer Durchführung eines Vergabeverfahrens sind auf einer Vergabeplattform registrierte Bieter über Änderungen an den Vergabeunterlagen zumindest dann gesondert (aufgrund von VgV § 9 Abs. 1 regelmäßig per E-Mail) zu informieren, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sie Änderungen, die lediglich auf die Plattform eingestellt werden, nicht zur Kenntnis nehmen, weil sie beispielsweise bereits ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot hochgeladen haben oder die Änderungsmitteilung irreführend war. 2. Lediglich Unternehmen, die von der Möglichkeit der freiwilligen Registrierung keinen Gebrauch machen, müssen sich selbstständig informieren, ob Vergabeunterlagen zwischenzeitlich geändert wurden oder ob die öffentlichen Auftraggeber Fragen zum Vergabeverfahren beantwortet haben."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>