Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
Version vom 13. Dezember 2020, 11:46 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die Unternehmen übermitteln ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote nach VgV § 53 Abs. 1 in Textform nach BGB § 126b mithilfe elektronischer Mittel gemäß § 10.
Normen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Vergabeverordnung (VgV)
- VgV § 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote