Nitratrichtlinie
Der Originaltext findet sich hier: Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)
Übersicht Richtlinie des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (91/676/EWG)
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Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Art. 3 Nitrat-Richtlinie)
Die Mitgliedstaaten haben Gewässer, die von Verunreinigung mit Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen betroffen sind (Artikel 3 Abs. 1 Nitratrichtlinie)<ref>und Gewässer, die von Verunreinigung betroffen werden könnten, falls keine Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) ergriffen werden</ref> nach den Kriterien des Anhangs I der Nitrat-Richtlinie zu bestimmen.
Erstmals waren nach Artikel 3 Abs. 2 der Nitratrichtlinie bis 19.12.1993<ref>Die Nitrat-Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 19. Dezember 1991 bekanntgegeben. Vgl. auch Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0008</ref> alle bekannten Flächen als gefährdete Gebiete von den Mitgliedstaaten auszuweisen. Die Kommission musste hiervon innerhalb von sechs Monaten nach erster Ausweisung unterrichtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 3 Abs. 4 ihr Verzeichnis der gefährdeten Gebiete wenn notwendig, jedoch mindestens alle vier Jahre prüfen und gegebenenfalls ändern oder ergänzen, um Veränderungen und zum Zeitpunkt der vorherigen Einstufung unvorhergesehene Faktoren zu berücksichtigen. Sie unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten von jeder Änderung oder Ergänzung dieses Verzeichnisses.
Die Verprflichtung zur Gebietsausweisung besteht nach Artikel 3 Absatz 5 allerdings dann nicht, wenn die Mitgliedstaaten die Aktionsprogramme nach Artikel 5 der Nitrat-Richtlinie in ihrem gesamten Gebiet durchführen. Die Bundesregierung macht von dieser Möglichkeit Gebrauch, wodurch eine Ausweisung von gefährdeten Gebieten nach der Nitratrichtlinie entfällt. Die Ausweisung nitrat- und phosphatbelasteter Gebiete nach DüV § 13a dient damit lediglich der besseren Fokussierung von zusätzlichen und verstärkten Maßnahmen entsprechend Artikel 5 Absatz 5 der EU-Nitratrichtlinie. Es handelt sich bei diesen Gebieten also nicht um gefährdete Gebiete im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 und 4<ref> Die nach Düngeverordnung und Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (12.08.2020) ausgewiesenen roten Gebiete stellen also kein Verzeichnis der gefährdeten Gebiete im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 und 4 der Nitratrichtlinie dar.</ref>. Eine Übermittlung etwa der roten Gebiete als Informationen im Rahmen der Nitratberichterstattung nach Artikel 10 der Nitratrchtlinie ist somit grundsätzlich ebensowenig erforderlich.<ref>Quelle: Drucksache 19/22094, Seite 4</ref>.
Allgemeiner Schutz für alle Gewässer vor Verunreinigung (Art. 4)
Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 1 der Nitrat-Richtlinie binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
a) Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A der Nitrat-Richtlinie enthaltenen Punkte umfassen;
b) sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält.
Aktionsprogramme (Art. 5 i.V.m. Anhang III)
Zur Verwirklichung der in Artikel 1 der Nitrat-Richtlinie genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 der Nitrat-Richtlinie oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 der Nitrat-Richtlinie Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest (Nitrat-Richtlinie Art. 5 Abs. 1).
Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält (Nitrat-Richtlinie Art. 5 Abs. 2).
In den Aktionsprogrammen werden nach Art. 5 Abs. 3 der Nitrat-Richtlinie berücksichtigt:
a) die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, insbesondere über die jeweiligen Stickstoffeinträge aus landwirtschaftlichen und anderen Quellen;
b) die Umweltbedingungen in den jeweiligen Regionen des Mitgliedstaates.
Die Aktionsprogramme werden nach Art. 5 Abs. 4 der Nitrat-Richtlinie innerhalb von vier Jahren nach Aufstellung durchgeführt und enthalten folgende verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen:
a) die Maßnahmen nach Anhang III;
b) Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nach Maßgabe von Artikel 4 vorgeschrieben haben, ausgenommen diejenigen, die durch die Maßnahmen nach Anhang III ersetzt wurden.
Die Mitgliedstaaten treffen darüber hinaus im Rahmen der Aktionsprogramme die zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen, die sie für erforderlich halten, wenn von Anfang an oder anhand der Erfahrungen bei der Durchführung der Aktionsprogramme deutlich wird, daß die Maßnahmen nach Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht ausreichen. Bei der Wahl dieser Maßnahmen oder Aktionen tragen die Mitgliedstaaten deren Wirksamkeit und den damit verbundenen Kosten im Vergleich zu anderen möglichen Vorbeugungsmaßnahmen Rechnung (Art. 5 Abs. 5 der Nitrat-Richtlinie).
Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aufstellung und Durchführung geeigneter Überwachungsprogramme, damit die Wirksamkeit der in diesem Artikel vorgesehenen Aktionsprogramme beurteilt werden kann.
Die Mitgliedstaaten, die Artikel 5 in ihrem gesamten Gebiet anwenden, überwachen den Nitratgehalt der Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) an ausgewählten Meßstellen, an denen der Grad der Nitratverunreinigung der Gewässer aus landwirtschaftlichen Quellen festgestellt werden kann.
Mindestens alle vier Jahre überprüfen die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme und schreiben sie, falls erforderlich, einschließlich zusätzlicher Maßnahmen nach Artikel 5 fort. Sie unterrichten die Kommission von allen Änderungen der Aktionsprogramme (Nitrat-Richtlinie Art. 5 Abs. 7).
Überwachung der Maßnahmen (Nitrat-Richtlinie) (Artt. 5, 6, 7, 9)
Überwachung der Maßnahmen (Nitrat-Richtlinie)
Nitrat-Berichte (Art. 10)
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission für den Vierjahreszeitraum nach Bekanntgabe der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) und für jeden darauffolgenden Vierjahreszeitraum einen Bericht mit den in Anhang V beschriebenen Informationen vor (Artikel 10 Abs. 1 der Nitrat-Richtlinie). Ein Bericht nach Artikel 10 der Nitrat-Richtlinie) wird der Kommission binnen sechs Monaten nach Ende des Zeitraums vorgelegt, auf den er sich bezieht (Artikel 10 Abs. 2).
In der Bundesrepublik Deutschland wird die Ermittlung der Nitratbelastung vom Umweltbundesamt (UBA) vorgenommen. Dem Umweltbundesamt werden dazu auch Messergebnisse und Daten von den zuständigen Landesbehörden und von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung gestellt. Das UBA fasst seine Untersuchungsergebnisse in den vierjährlichen Nitratberichten zusammen<ref>Quelle: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/220/1922094.pdf</ref>.
Der letzte von der Bundesregfierung vorgelegte Bericht stammt aus dem Jahr 2020:
Zusammenfassende Berichte (Art. 11)
- Brussels, 4.5.2018 COM (2018) 257 final REPORT FROM THE COMMISSION TO THE COUNCIL AND THE EUROPEAN PARLIAMENT on the implementation of Council Directive 91/676/EEC concerning the protection of waters against pollution caused by nitrates from agricultural sources based on Member State reports for the period 2012–2015
- Brüssel, den 19.3.2007 Bericht der Kommission An den Rat und das Europäische Parlament zur Durchführung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen für den Zeitraum 2000-2003
- Brüssel, den 20.01.1998 KOM(1998) 16 endg. Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Gemäß Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen ergriffene Maßnahmen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Nitrat-Richtlinie (Art. 12)
- Düngeverordnung (DüV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA)
Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erarbeitet nach WHG § 62a Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein nationales Aktionsprogramm im Sinne des
- Artikels 5
- Absatz 1 in Verbindung mit
- Absatz 4 Buchstabe b,
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und
- Anhang II Buchstabe A Nummer 5
der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)<ref>(ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)</ref>, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 <ref>(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)</ref> geändert worden ist. Dieses enthält insbesondere Angaben
- zur Beschaffenheit,
- zur Lage,
- zur Errichtung und
- zum Betrieb
von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen (WHG § 62a Satz 2).
Zu dem Entwurf des Aktionsprogramms sowie zu Entwürfen zur Änderung des Aktionsprogramms wird eine Strategische Umweltprüfung<ref>https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Binnengewaesser/umweltbericht_jgs_anlagen_bf.pdf</ref> nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt (WHG § 62a Satz 3).
Das Aktionsprogramm und seine Änderungen sind bei Erlass der Rechtsverordnung auf Grund des WHG § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 in Verbindung mit WHG § 62 Absatz 4 (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zu berücksichtigen (WHG § 62a Satz 4).
Normen
EU
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)
- Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (außer Kraft)
Bundesrecht
Landesrecht Bayern
Rechtsprechung
- EuGH, Urteil vom 03.10.2019 - C-197/18 = NVwZ 2019, 1587: "Art. 288 AEUV sowie Art. 5 Abs. 4 und 5 und Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen sind dahin auszulegen, dass, sofern die Ableitung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen erheblich zur Verunreinigung des betroffenen Grundwassers beiträgt, natürliche und juristische Personen wie die Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens von den zuständigen nationalen Behörden verlangen können müssen, dass diese ein bestehendes Aktionsprogramm ändern oder zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen gemäß Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie erlassen, solange der Nitratgehalt im Grundwasser ohne solche Maßnahmen an einer oder mehreren Messstellen im Sinne des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 50 mg/l überschreitet oder zu überschreiten droht."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- EuGH, Urteil vom 21.06.2018 - C-543/16: "Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 5 und 7 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nrn. 1 bis 3 und 5 und Anhang III Nr. 1 Ziff. 1 bis 3 und Nr. 2 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, indem sie nicht zusätzliche Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichten, und dieses Aktionsprogramm nicht überarbeitet hat."
- EuGH, Urteil vom 02.10.2003 - C-322/00: (Vertragsverletzung – Richtlinie 91/676/EWG – Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen – Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Anhänge II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 sowie III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 – Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung – Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln im Hinblick auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung – Gewähr, dass die ausgebrachte Dungmenge einen bestimmten Wert pro Jahr und Hektar nicht überschreitet – Bestimmungen zu den Zeiträumen, Bedingungen und Verfahren des Ausbringens von Düngemitteln nach den Regeln einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft – Verpflichtung zur Durchführung von erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen) - Amtlicher Leitsatz: "1. Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verstoßen, dass es nicht die in – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang III Nummer 1 Ziffern 2 und 3 und Nummer 2 dieser Richtlinie, – Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang II Punkt A Ziffern 1, 2, 4 und 6 dieser Richtlinie und – Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie genannten erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat. 2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens."
- EuGH, Urteil vom 29.04.1999 - C-293/97: "1. Die Artikel 2 Buchstabe j und 3 Absatz 1 sowie Anhang I der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verpflichten dazu, Binnengewässer als "Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind", zu bestimmen und dementsprechend alle bekannten Flächen, die in solche Gewässer entwässern und zur Verunreinigung beitragen, als "gefährdete Gebiete" gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie auszuweisen, wenn diese Gewässer eine höhere Nitratkonzentration als 50 mg/l enthalten und der betroffene Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß die Zuführung von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen einen "erheblichen Beitrag" zu dieser insgesamt bestehenden Nitratkonzentration darstellt. 2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 91/676 beeinträchtigen könnte."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Publikationen
Wikipedia
Themenseiten
Presseberichte
- tagesspiegel.de vom 28.08.20106 (Markus Grabitz), EU mahnt wegen Nitrat-Belastung Warum Klöckner und Schulze zum Gülle-Rapport nach Brüssel müssen: "857.000 Euro Strafe pro Tag muss Deutschland möglicherweise bald zahlen, weil zu viel Nitrat ins Grundwasser kommt. Zwei Ministerinnen versuchen zu schlichten."
Siehe auch
- Nitrat
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
Fußnoten
<references/>