Gewässerrandstreifen (Zweck)
Version vom 17. Juni 2021, 15:03 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Gewässerrandstreifen dienen nach WHG § 38 Abs. 1
- der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer,
- der Wasserspeicherung,
- der Sicherung des Wasserabflusses sowie
- der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
Normen
- BayWG Art. 21 Abs. 1
Siehe auch
Fußnoten
<references/>