Gewässerbenutzung
Version vom 3. September 2020, 18:09 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Benutzungen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 9 Abs. 1
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
Soweit nicht bereits eine Benutzung nach WHG § 9 Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(WHG § 9 Abs. 2)
Keine Benutzungen sind nach WHG § 9 Abs. 3 Satz 1 Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des WHG § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden (WHG § 9 Abs. 3 Satz 2).
Normen
- WHG § 4 Abs. 3: Das Grundeigentum berechtigt nicht 1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf, ...
- WHG § 9 Benutzungen
- WHG § 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen (Rechtsgrundlage)
Fußnoten
<references/>