Wasserschutzgebiet
Kein Drittschutz
WHG § 51 hat keinen drittschützenden Charakter<ref>https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial:Zitierhilfe&page=Wasserschutzgebiet&id=201648489&wpFormIdentifier=titleform</ref>. "Daher kann die Festsetzung eines Gebietes als Wasserschutzgebiet nicht erzwungen werden. Anderes würde nur gelten, wenn ein Bundesland von der Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG) der konkurrierenden Gesetzgebung Gebrauch macht und durch Landesrecht die Wasserschutzgebiete drittschützend ausgestaltet. Fehlender Drittschutzcharakter bedeutet ferner, dass ein Nutznießer eines Wasserschutzgebietes (beispielsweise ein Wasserversorgungsunternehmen) auch nicht gegen die Erteilung von Ausnahmen von den im Wasserschutzgebiet geltenden Ge- und Verboten vorgehen kann, die einem Dritten gewährt werden."<ref>https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Spezial:Zitierhilfe&page=Wasserschutzgebiet&id=201648489&wpFormIdentifier=titleform</ref>
Normen
- WHG § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- WHG § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten