Geschlossenes Gewässer
Version vom 28. August 2020, 09:23 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Geschlossene Gewässer im Sinn des Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) sind nach BayFiG Art. 2:
- alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
- die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
- mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt.