Eigenüberwachung
Eigenüberwachungsverordnung – EÜV
Die Eigenüberwachungsverordnung – EÜV gilt nach deren § 1 für
- Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
- Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m3 im Jahr,
- Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
- Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
- Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
- für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.
Wer Anlagen nach § 1 Nrn.1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat gemäß § 2 Abs. 1 eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung - EWS) νom 09.05.2016
Nach § 12 Abs. 1 EWS hat der Grundstückseigentümer die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen, für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>
Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020
Bernd Weickert stellte in der Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020 folgende Anfragen und Anträge:
Anfragen
1. Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen
2011 wurden die ersten Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen. Wie viele Grundstückseigentümer wurden bisher dazu aufgefordert? Wie viele müssen noch aufgefordert werden? Wie viele der aufgeforderten Grundstückseigentümer sind der Aufforderung nicht nachgekommen? Gegen wie viele dieser säumigen Grundstückseigentümer wurden Zwangsmittel verhängt?
Antwort<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf</ref>:
"Von den insgesamt 2.084 Grundstücksentwässerungsanlagen im gesamten Stadtgebiet weisen 382 eine Nutzungsdauer von weniger als 20 Jahren auf und müssen daher lt. Satzung noch nicht untersucht werden. Von den verbleibenden 1.702 GEA wurden bisher 641 Grundstückseigentümer zur Inspektion ihrer GEA aufgefordert. Es verbleiben noch 1.061 Grundstückseigentümer, die noch nicht zu einer optischen TV-Inspektion ihrer GEA aufgefordert wurden.Von den angeschriebenen Eigentümern haben bislang 165 die Untersuchung noch nicht durchführen lassen.Der zuständige Sachbearbeiter fiel im vergangenen Jahr krankheitsbedingt länger aus. Daher ist die Thematik etwas ins Stocken geraten.Zwangsmittel wurden noch nicht zum Einsatz gebracht jedoch ist dies der nächste Schritt, der 2020 umgesetzt werden soll.Sukzessive werden die verbleibenden Grundstückseigentümer angeschrieben und zur Untersuchung der Grundstücksentwässerungsanlage aufgefordert."
2. Eigenüberwachung der städtischen Sammelkanäle
Die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) verlangt, dass die Sammelkanäle alle 10 Jahre einer eingehenden Sichtprüfung unterzogen werden müssen. Diese Verordnung ist 1995 in Kraft getreten. Das städtische Kanalnetz müsste somit schon zwei Mal komplett überprüft worden sein. Bei Kanälen, die älter als 40 Jahre sind, muss eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden. Haben diese Überprüfungen nach EÜV stattgefunden? Wurden die Mängel beseitigt?
Antwort<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf</ref>:
"Die Stadt Burgkunstadt führt ein Geoinformationssystem GIS mit den Daten der Kanalisation. Demnach wurden seit 1991 optische Kanal-TV-Inspektionen durchgeführt. Die Länge der inspizierten Abwasserkanäle beträgt rund 40 km.Rund 30 km sind noch zu inspizieren.Ein Teil der Abwasserkanäle wurde saniert.Der Schwerpunkt der Sanierung lag dabei bei den Abwasserkanälen , die mit den Zustandsklassen 0 (Sofortmaßnahmen) und 1 (Kurzfristiger Sanierungsbedarf) eingestuft wurden und bei Abwasserkanälen, die im Bereich von Straßensanierungen lagen, z. B. Kronacher Tor, Marienbader Weg, Geheimrat-Püls-Straße oder Kathi-Baur-Straße."
Anträge
2. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, allen Bürgern, die bisher noch nicht zur Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen aufgefordert wurden, bis spätestens Ende 2020 das Aufforderungsschreiben zuzuschicken.
Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der privaten Abwasserleitungen. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt. Es widerspricht dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, einige Bürger zur Überwachung zu verpflichten, andere jedoch erst in 20 Jahren.
Stellungnahme der Stadt<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf</ref>:
"Es verbleiben noch 1.061 Grundstückseigentümer, die noch nicht zu einer optischen TV-Inspektion ihrer Grundstücksentwässerungsanlage aufgefordert wurden.Auf Grund der seit Jahren bereits hohen Auslastung der Inspekteursfirmenkann davon ausgegangen werden, dass eine derart große Anzahl von Inspektionen im vorgeschlagenen Zeitraum bis Ende 2020 eher schwierig bewältigt werden dürfte. Zudem ist bei der dann zu erwartenden hohen Auslastung von hohen Preisen für die Inspektionen auszugehen.Rechtlich betrachtet liegen private Grundstücksentwässerungsanlagen nicht im Geltungsbereich der Eigenüberwachungsverordnung.Die Stadt Burgkunstadthat jedoch entsprechend Art. 23 BayGOeine Entwässerungssatzung erlassen.Entsprechend §12 der aktuellen Entwässerungssatzung hat der Grundstückseigentümer alle 20 Jahre (alte Satzung 10 Jahre) eine Überprüfung seiner Grundstücksentwässerungsanlage durchzuführen.Eine explizite Pflicht der Stadt Burgkunstadt, den Grundstückseigentümer zur Überprüfung seiner Grundstücksentwässerungsanlage aufzufordern, ist in der Satzung nicht vorgesehen.Die Stadt wird weiterhin kontinuierlich im Rahmen der personellen Möglichkeiten eine gewisse Anzahl von Grundstückseigentümeranschreiben und um Vorlage der Verfilmungen bitten. Dabei darf nicht verkannt werden, dass dies ein nicht unerheblicher Aufwand in der Verwaltung und auch beim zuständigen Mitarbeiter des Bauhofes ist.Wir schlagen daher vor, dass der Antrag von Herrn Weickert abgelehnt wird."
3. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, die in der EÜV geforderten Überprüfungen der Sammelkanäle bis Ende 2020 durchzuführen.
Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der öffentlichen Sammelkanäle. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt.
Stellungnahme der Stadt<ref>Quelle: https://www.burgkunstadt.eu/eigene_dateien/aktuelles/2020/mai/bv-2020.pdf</ref>:
"Wie zu Antrag 2 bereits beschrieben, ist es bei der derzeitigen Auslastung der Kanalinspekteure nicht zweckmäßig, derart große Mengen auszuschreiben. Zunächst ist bei einer solchen Ausschreibungsmenge in dem angestrebten Zeitraum kein wirtschaftliches Ergebnis zu erwarten.Des Weiteren liegen noch Abwasserkanäle vor, die zu sanieren sind, bevor weitere Abwasserkanäle hinsichtlich ihres baulichen Sanierungsbedarfes zu prüfen sind.Es erscheint hier sinnvoller, die erforderlichen Sanierungen weiter voranzutreiben und damit die im Schreiben genannten Auswirkungen zu stoppen.Mit dieser Vorgehensweise werden die vorhandenen Ressourcen für eine Verringerung der Verschmutzung des Bodens und eine Fremdwasserreduzierung sinnvoller genutzt.Weiterhin sind die Koste für eine gesamte Befahrung des Kanalnetzes von Burgkunstadtnicht im Haushalt 2020 enthalten und können dort auch nicht untergebracht werden.Es ist geplant im Jahr 2020 rund 10 Kilometer des städtischen Kanalnetzes untersuchen zu lassen.Wir schlagen daher vor, dass der Antrag von Herrn Weickert abgelehnt wird.!
Situation Anfang 2016
Es gibt in Burgkunstadt ca. 2.200 Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.
Bis Januar 2016 wurden insgesamt 331 Grundstückseigentümer zur Eigenüberwachung aufgefordert. Bis 28.01.2016 haben nach Angaben der Stadt 273 Grundstückseigentümer die geforderten Maßnahmen durchführen lassen. Von 15 weiteren Grundstückseigentümern ist bekannt, dass die Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben wurden. Es wurden 115 Erinnerungsschreiben verschickt, mit Fristsetzung und Hinweis, dass es sich die Stadt Burgkunstadt vorbehält, gem. § 20 (Ordnungswidrigkeiten) oder § 21 (Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel) der Entwässerungssatzung rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Eigenüberwachungspflicht mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durch Bescheid wurden noch nicht angewendet.
Die weiteren Eigentümer werden im Laufe der nächsten Jahre zur Eigenüberwachung aufgefordert (Ziel: 200 Anschreiben pro Jahr). Die ursprüngliche Koppelung der Eigenüberwachung private Grundstücksentwässerungsanlage und öffentliche Kanäle wird nicht weiter verfolgt.<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>
Stadtrat
Programme
Normen
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 61 Abs. 1 (Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen): Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
Eigenüberwachungsverordnung – EÜV
Ortsrecht Burgkunstadt
Rechtsprechung
- VK Westfalen, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 2-16/15 - Kanalreinigung, Kanaluntersuchung und -dokumentation sind Dienstleistungen und unterliegen den Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>
Publikationen
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4: Gewässerverunreinigung (StGB § 324) im Falle des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)
Presseberichte
- obermain.de vom 06.11.2013 - Kanalsanierung nun endlich anpacken: "Gesamtkosten von zehn Millionen Euro erwartet – Stadtrat: Ausschreibungen vorbereiten"
BLOGs
- Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt
- Bernd Weickert, Mittwoch, 13. Januar 2016, Vorgehensweise bei der Eigenüberwachung der Grundstücksanschlüsse im Privatgrund
- Bernd Weickert, Montag, 11. Januar 2016, Stadt Burgkunstadt verarscht Grundstückseigentümer
Pressemitteilungen
Siehe auch
- Eigenüberwachungsverordnung
- Kanalsanierung
- Übertragener Wirkungskreis
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020
- Nitrat
Fußnoten
<references/>