Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr
Version vom 21. Juni 2020, 20:18 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Normen
- BayWG Art. 50 Abs. 2: Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, haben dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten.